Aktuelle Nachrichten

26.09.2016
Informationen zu aktuellen Fördermöglichkeiten für die energetische Sanierung von Sportstätten
Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte Sie heute auf die jüngste Ausweitung der Förder-möglichkeiten für energetische Investitionsmaßnahmen aufmerksam machen, da diese Neuerung in erster Linie Sportstätten betrifft.

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit fördert über die Klimaschutzinitiative im Rahmen der „Richtlinie zur Förderung von Klimaschutzprojekten (…)“ Klimaschutz-investitionen in Kindertagesstätten, Schulen, Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfen sowie Sportstätten.

Antragsberechtigt sind neben Kommunen, öffentlichen Trägern von Kitas und Schulen; Betrieben, Unternehmen und Organisationen mit mind. 50,1 % kommunaler Beteiligung nun auch Sportvereine mit Gemeinnützigkeitsstatus, die im Vereinsregister eingetragen sind und bei denen der Sport vorrangiger Vereinszweck ist. Die Förderung erfolgt in Form einer nicht rückzahlbaren Zuwendung in Höhe von – je nach Gegenstand – 30, 35 oder 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

So wird der Einbau hocheffizienter LED-Beleuchtung bei Sanierung der Außenbeleuchtung (bei errechnetem CO2-Minderungspotenzial von mind. 70 Prozent und in Verbindung mit Nutzungsgerechter Steuer- und Regelungstechnik) mit bis zu 30 % gefördert. Die Sanierung und Austausch raumlufttechnischer Geräte gegen effiziente zentrale Zwei-Richtung-Lüftungsgeräte mit Wärmerückge-winnungssystem wird mit bis zu 35 % gefördert. Bis zu 40 % Förderung erhält man für den Einbau hocheffizienter LED-Innen/Hallenbeleuchtung mit Steuer-/Regelungstechnik mit CO2-Minderungspotewnzial von mind. 50% und/oder für den Austausch alter Pumpen durch Hocheffizienzpumpen inkl. Hydraulischer Abgleich und/oder für die Dämmung von Heizkörpernischen u./o. den Ersatz ineffizienter Warmwasserbereitungsanlagen gegen effiziente Warmwasserbereitung u./o. die Nachrüstung einer Wärmerück-gewinnung aus Grauwasser in Sportstätten u./o. den Austausch nicht regelbarer Pumpen gegen regelbare Hocheffizienzpumpen für Beckenwasser u./o. den Einbau einer Gebäudeleittechnik sowie für den Einbau von Verschattungsvorrichtungen mit Tageslichtnutzung.

Dabei sind die Ausgaben für Anschaffung, Montage und auch Demontage und Entsorgung der zu ersetzenden Anlagen zuwendungsfähig sowie die Ausgaben für Anlagenkomponenten, deren Austausch direkt eine Energieeinsparung/Minderung von THG hervorruft. Projektbegleitende Ingenieurdienstleistungen in Höhe von maximal 5 % der zuwen-dungsfähigen Investitions- und Installationskosten können ggf. zusätzlich gefördert werden, falls diese im Bewilligungszeitraum beauftragt und durchgeführt werden.

Das erste Zeitfenster für die Beantragung der Förderung läuft seit 01.07.2016 und läuftnoch bis 30.09.2016, außerdem ist eine Beantragung im Zeitfenster vom 01.01.2017 bis 31.03.2017 möglich. Das Antragsverfahren ist einstufig, d.h. die Förderentscheidung wird auf Basis der einzureichenden Unterlagen gefällt. Für den Beginn des Vorhabens sollten mind. fünf Monate Wartezeit ab Einreichen des Zuwendungsantrags eingeplant werden. Die Bestimmungen und weitere Details entnehmen Sie bitte auch dem Merkblatt in der Anlage. Sollten Sie also vorhaben bzw. in Erwägung ziehen, Ihre Sportstätten in Kürze energetisch zu sanieren und eine oder mehrere der genannten Maßnahmen dabei durchgeführt werden, nutzen Sie alsbald diese Gelegenheit der Zuschussförderung, über die Weiterführung oder gar Ausweitung dieser Förderung ist gegenwärtig nichts bekannt.

Falls Sie noch Fragen zu dieser oder anderen Fördermöglichkeiten haben, können Sie sich gern an mich wenden unter folgenden Kontaktdaten:

Telefon: 0355 6122308
E-Mail: Susanne.Feiler@cottbus.de