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10.06.2020
Rund 366.000 Euro Corona-Soforthilfe für Sportvereine
Der Auftakt ist gemacht: Das Sportministerium (MBJS) hat die ersten rund 366.000 Euro Soforthilfe an Sportvereine ausgezahlt – zur Überwindung von existenzgefährdenden Notlagen, die durch die Corona-Pandemie entstanden sind. In den kommenden Wochen werden weitere Hilfszahlungen an andere Vereine landesweit folgen. Insgesamt stellt die Landesregierung als Corona-Soforthilfe 10 Millionen Euro für gemeinnützige Träger von Einrichtungen der Bildung, der Kinder- und Jugendhilfe, der Weiterbildung und des Sports für drei Monate zur Verfügung.

Die Einschränkungen der vergangenen Monate durch die Corona-Pandemie sind auch an den Sportvereinen nicht spurlos vorübergegangen. In allen Teilen des Landes herrschte Stillstand auf den Sportplätzen, in den Hallen und auf den Vereinsgeländen. Die vielfältigen Aktivitäten der brandenburgischen Sportvereine waren praktisch eingefroren. Wettkämpfe, Vereinsfeiern und viele andere Veranstaltungen fielen aus und hinterließen gefährliche Lücken in den Etats der Vereine. Erlöse aus den Veranstaltungen – langfristig eingeplant zur Finanzierung des Sportbetriebs – blieben aus. Der komplette Wegfall der Wettbewerbe bedeutete zudem weniger Einnahmen aus dem Bereich der Förderer und Sponsoren. All dies führte bei vielen Vereinen zu Verlusten, die nur mit hoher Disziplin in den nächsten Monaten kompensiert werden können.

Unter den Corona-Soforthilfe-Empfängern sind Sportvereine aus den Landkreisen Ostprignitz-Ruppin, Spree-Neiße und Märkisch-Oderland sowie aus Potsdam.

Sportministerin Britta Ernst:Die Sportvereine leisten hervorragende Arbeit für Kinder und Jugendliche, aber auch Erwachsene. Sie leisten einen enorm wichtigen Beitrag fürs Gemeinwohl und wir brauchen sie in Brandenburg. Indem wir denen, die durch die Corona-Krise in existenzbedrohliche Engpässe geraten sind, unbürokratisch und schnell finanziell helfen, sichern wir die gute Sport-Infrastruktur im Land. Immer mehr Sport ist wieder möglich und bald auch wieder gemeinsam.“

Wolfgang Neubert, Präsident des Landessportbundes Brandenburg (LSB): Dank des Fonds der Landesregierung sind wir in der Lage, den Vereinen, die in besonders große wirtschaftliche Nöte geraten sind, zu helfen. Allerdings kann es leider keinen Ausgleich für die vielen tausend Vereine geben, die ebenfalls Einbußen hinnehmen mussten. Ich danke daher all den Vereinsfunktionären, die in dieser für uns alle so außergewöhnlichen Zeit besonders umsichtig und verantwortungsbewusst handeln, um ihre Vereine weiter am Leben zu erhalten und den Mitgliedern, die sich solidarisch mit ihrem Verein zeigen. Auch das ist eine Stärke unseres Sportlandes Brandenburg.“ Derzeit werden beim Landessportbund rund 50 weitere Anträge bearbeitet.

In ihrer Existenz bedrohte Sportvereine können ihren Antrag noch bis zum 31.07.2020 an den Landessportbund (LSB) stellen. Die Anträge und Erläuterungen zur Corona-Soforthilfe des Landes sind zu finden unter: https://lsb-brandenburg.de/corona-hilfe/

Die Corona-Soforthilfe wird als Festbetrag für drei Monate ab dem Monat der Antragstellung als eine einmalige nicht rückzahlbare Leistung als Zuschuss in Form eines Schadensausgleichs gewährt. Als finanzieller Schaden gelten voraussichtliche Liquiditätsengpässe, die seit dem 18.03.2020 entstanden sind.

Antragsberechtigt sind im Land Brandenburg ansässige

  • gemeinnützige Träger von Kinder- und Jugenderholungseinrichtungen, die ihre Bildungs- oder Beherbergungseinrichtung im Land Brandenburg haben und gemäß § 85 Absatz 2 Ziffer 3 SGB VIII überörtlich tätig sind,
  • die Jugendbildungsstätten nach Ziffer 5.4.5. der Richtlinie zur Förderung der Jugendbildung und Jugendbegegnung des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 10.01.2020,
  • das Deutsche Jugendherbergswerk Landesverband Berlin-Brandenburg e. V. für seine in Brandenburg gelegenen Jugendherbergen,
  • gemäß Brandenburgisches Weiterbildungsgesetz (BbgWBG) anerkannte Heimbildungsstätten und Landesorganisationen der Weiterbildung,
  • freie Träger gemäß BbgWBG anerkannter Einrichtungen,
  • der Landessportbund Brandenburg e. V. (LSB) für Sportvereine,
  • überregionale wirksame außerschulische Lernorte im Land Brandenburg in gemeinnütziger Trägerschaft, die schwerpunktmäßig mit spezifischem Angebot Schülerinnen und Schüler ansprechen,
  • andere Träger von Einrichtungen für Leistungen nach §§ 11 bis 14 SGB VIII, wenn sie gemäß § 75 SGB VIII anerkannt sind, ihren Sitz im Land Brandenburg und ihre Einrichtungen im Land Brandenburg betrieben werden und die Liquiditätsengpässe nicht auf einer Kürzung öffentlicher Zuwendungen und Zuschüsse beruhen.

Die Soforthilfe entspricht der Finanzierungslücke, die sich aus den laufenden Kosten/Verpflichtungen für den Notbetrieb des Trägers nach Abzug aller verfügbarer Einnahmen ergibt (z.B. Zuwendungen, sonstige Corona-Soforthilfen, Kurzarbeitergeld). Als Notbetrieb ist der vom regulären Betrieb abweichende und in der Regel auf ein Minimum zum Erhalt der Existenz eingeschränkte Betrieb zu verstehen. Zur Ermittlung der Finanzierungslücke sind alle im Rahmen des Notbetriebs erforderlichen Kosten/Verpflichtungen und die ihnen gegenüberstehenden Deckungsmöglichkeiten auf Basis des Monats der Antragstellung anzugeben. Der Antragsteller muss mit dem Antrag versichern, dass er durch die Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz bedrohen, weil die fortlaufenden Einnahmen voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten aus den fortlaufenden Personal- und Sachkosten in dem genannten Zeitraum zu zahlen (Liquiditätsengpass).

Weitere Informationen:

Die Anträge und Erläuterungen zur Coronahilfe sind zu finden unter https://lsb-brandenburg.de/corona-hilfe/