Aktuelle Nachrichten

11.05.2020
Sport, was ist möglich und wie weiter ...(Teil 1)
Keine Anzeige- bzw. Antragspflicht und Teilnehmerbegrenzung mehr für Sport im Freien

Ab Freitag den 15.Mai ist der Breiten- und Freizeitsport im Freien wieder erlaubt. Damit können Cottbuser auf allen öffentlichen und privaten Sportanlagen gemeinsam Sport treiben - Einschränkung: weiterhin nur kontaktlos unter freiem Himmel. Eine zusätzliche Ausnahmegenehmigung des jeweiligen Gesundheitsamtes ist dafür nun aber nicht mehr notwendig. Insbesondere Aktive der Sportarten Leichtathletik, Fitness, Fußball, Radsport, Tennis oder Reitsport könnten so, unter Berücksichtigung der Abstands- und Hygieneregeln, demnächst so etwas wie Trainingsalltag erleben und genießen. Wir können auch keine Begrenzung der Trainingsgruppenstärke mehr in der Landesverordnung herauslesen.

Die Zeit bis zum Startschuss am 15. Mai sollten die Vereinsverantwortlichen gemeinsam mit dem Betreiber und Anbieter der Sportstätten, wenn nicht selbst (SSB Rainer Feller <Rainer.Feller@ssb-cottbus.de>,  Immobilienamt Frau Langer <Marianna.Langer@cottbus.de> / öffentliche Plätze & Grünanlagen Frau Ziesche <ute.ziesche@cottbus.de> sowie der Sportkoordinator Herrn Havenstein <Kay.Havenstein@cottbus.de>) nutzen, um das dortige Infektionsrisiko für die Aktiven durch geeignete technische oder organisatorische Vorkehrungen zu reduzieren. Die entsprechenden Kollegen der Stadt bereiten sich vor und hoffen auf eine gute und zielorientierte Zusammenarbeit. Der Zugang zur Sportanlage ist z.B. so zu gestalten, dass alle anwesenden Personen stets einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einhalten und keine Ansammlungen von Personen entstehen. Ebenso müssen alle Sportlerinnen und Sportler durch deutliche Hinweise der Übungsleiter/Trainer auf die Abstandsregeln aufmerksam gemacht werden. Die Neufassung der Eindämmungsverordnung erlaubt nun auch wieder die Benutzung der WC-Anlagen des Sportgeländes. Gleiches gilt für Gebäude, in denen Sportgeräte und für den Sport benötigte Tiere untergebracht sind. Andere Sanitäreinrichtungen sowie Umkleideräume und -kabinen dürfen dagegen nicht genutzt werden. Weitere Ausnahmen können – wie bisher auch – durch die zuständigen Gesundheitsämter genehmigt werden. Wir empfehlen allen Vereinsverantwortlichen die Hygene- und Abstandsregelungen der Landesverordnung zu lesen und zu beachten, da bei Missachtung neben dem Infektionsrisko auch Buß- und Strafgelder drohen.

Wir alle sind sehr enttäuscht, dass kein einziges Wort zur schrittweisen Öffnung von Turnhallen und Sporträumen in der neuen Landesvordnung enthalten ist. Wir werden gemeinsam nicht müde, dies gegenüber dem LSB Brandenburg und dem MBJS mündlich, schriftlich und öffentlich einzufordern.

Wir empfehlen allen Sportvereinen, die bisher und auf absehbare Zeit ihre Turnhallenzeiten nicht in Anspruch nehmen können, einen formlosen Antrag auf Nutzung einer öffentlichen Freianlage bei der Stadt (Frau Ziesche <ute.ziesche@cottbus.de>) bzw. dem SSB (Herr Feller <rainer.feller@ssb-cottbus.de>) zu stellen. Vereine, die selbst eine Freianlage betreiben, bitten wir bei freien Kapazitäten, diese anderen Vereine zeitweise fürs improvisierte Tanzen, den Kindersport oder ähnliches im Freien anzubieten. Zum einen soll so ein angepasstes Training im Freien für Viele möglich gemacht werden und zum anderen, wird der Handlungsdruck zur schrittweisen Wiedereröffnung der Turnhallen deutlicher. Eine neue Allgemeinverfügung der Stadt Cottbus in Sachen Sport wird es Stand heute nicht geben.

Mit sportlichen Grüßen
______________________________

Olaf Wernicke                                      Tobias Schick
Vorsitzender                                         Geschäftsführer
Stadtsportbund Cottbus e.V.        Stadtsportbund Cottbus e.V.