Aktuelle Nachrichten

26.11.2021
Aktuelle Erläuterungen durch das MBJS
Werte Cottbuser Sportfamilie, liebe Sportfreunde, mit der neuen Eindämmungsverordnung gilt nun die 2G-Regel.

Einiges hat das MBJS nun versucht deutlicher zu erklären:

  1. Für den Zutritt zu den Sportanlagen (alle Sportanlagen: Outdoor, Indoor, einschließlich Schwimmbäder) gilt dies besonders für Sportausübende (u.a. außerhalb des Leistungs- und Berufssports) und sonstige Besucher der Sportanlage. Zutritt haben a) Geimpfte; b) Genesene; c) Personen, für die aus gesundheitlichen Gründen keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission ausgesprochen wurde (mit Testnachweis); d) Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr (ohne Testnachweis); e) Jugendliche im Alter von 12 —17 Jahren (bis zum 18. Geburtstag) mit Testnachweis (wenn sie weder geimpft noch genesen sind): Soweit diese Jugendlichen Schülerinnen oder Schüler sind und im Rahmen eines schulischen Testkonzeptes regelmäßig getestet sind, gilt der Testnachweis als erbracht, d.h. als Nachweis ist z.B. auch die unterzeichnete Bescheinigung über das negative Ergebnis eines ohne fachliche Aufsicht durchgeführten Antigen-Tests zur Eigenanwendung zulässig. Auch wenn die Testungen nur in der Woche (im Rahmen, des schulischen Testkonzepts) erfolgen, gelten Schülerinnen und Schüler auch bei Sportveranstaltungen oder beim Training am Wochenende als getestet, ein gesonderter Testnachweis ist nicht erforderlich.

  2. Zutritt zu den Sportanlagen nach dem 3G-Modell ist nur möglich für Arbeitgeber und Beschäftigte für die die Sportanlage eine Arbeitsstätte darstellt. Im Bereich des Sports wird dies relevant für alle hauptamtlichen Trainerinnen/ Übungsleiterinnen und hauptamtliches Funktionspersonal sowie Beschäftigte des Sportanlagenbetreibers, aber auch für alle Berufssportlerinnen, die Beschäftigte im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes sind.

Die für Beschäftigte zuvor genannten Maßnahmen sollten im Sinne eines bestmöglichen betrieblichen Infektionsschutzes auch auf alle ehrenamtlich Tätigen (z.B. ehrenamtlich tätige Trainerinnen und Übungsleiterinnen) angewendet werden, sodass diese ebenfalls 3G erfüllen müssten. Verantwortlich hierfür wäre der jeweilige Sportverein oder Sportanlagenbetreiber, die ihren betrieblichen Infektionsschutz auch auf ehrenamtlich Tätige erweitern sollten.

  1. Sportveranstaltungen
    Mit der 2. SARS-CoV-2-EindV gilt für Veranstalterinnen und Veranstalter von Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter (z.B. Sportwettkämpfe mit Zuschauenden)
    weiterhin das 2G-Modell für Zuschauer und Zuschauerinnen Es gibt keine Personenobergrenze mehr für diese (Sport-)Veranstaltungen.

Weitere Erläuterungen des MBJS finden Sie in der Anlage und unter Individual- und Vereinssport | Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (MBJS) (brandenburg.de)