Aktuelle Nachrichten

07.10.2021
Aktuelle Verordnung
Hallo und Sport frei zusammen, die dritte Umgangsverordnung wird verlängert, der Inzidenzschwellenwert dabei erhöht.

Statt wie bisher schon ab einem Wert von 20 greift ab dem 13. Oktober die Testpflicht nun erst ab einem Schwellenwert von 35.

Was bedeutet dies nun für den Sport?

  1. In der Pressemitteilung der Staatskanzlei heißt es zum Kontaktlosen Indoor-Sport : „In den kreisfreien Städten und Landkreisen, in denen die Sieben-Tage-Inzidenz an mindestens fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter 35 liegt, ist […] die Vorlage eines negativen Testergebnisses bzw. eines Impf- oder Genesenennachweises nicht mehr nötig. Das betrifft zum Beispiel  […] Indoor-Sportanlagen […] und Schwimm- und Spaßbäder.“ 
  2. Für den Kontaktsport unterm Hallendach besteht weiterhin – unabhängig von den Inzidenzwerten – mindestens die sogenannte 3G-Regel. Sportler müssen also entweder getestet, geimpft oder genesen sein. 
  3. Darüber hinaus wird auch die Personengrenze für die Testpflicht bei Open-Air-Veranstaltungen von bisher 500 auf 1.000 angehoben.

In der Pressemitteilung heißt es dazu: „Ab dem 13. Oktober muss bei Veranstaltungen unter freiem Himmel (zum Beispiel Konzerte, Volksfeste oder Jahrmärkte) mit weniger als 1.000 gleichzeitig teilnehmenden Besucherinnen und Besucher kein Test-, Impf- oder Genesenennachweis vorgelegt werden. Weiterhin gelten hier jedoch Abstands- und Hygieneregeln.“

Anbei die aktuelle Übersicht zu den Bedingungen und Regeln für Sportvereine.