Aktuelle Nachrichten

17.05.2021
Aktuelle Zusammenfassung zu den Lockerungen im Sport
Es tut sich endlich was. Wir haben die häufigsten Fragen zusammengestellt und nach Rücksprache mit dem LSB / MBJS beantwortet.

Bis Mitte dieser Woche wollen wir klare Regeln für das Training besonders den Indoorbereich mit der Stadt Cottbus geregelt haben.

Die bereits ab sofort geltenden bzw. von der Landesregierung angekündigten Lockerungen lassen den Trainingsbetrieb auf den Sportplätzen und bald auch in Sporthallen wieder zu, aber unter bestimmten Bedingungen.

Die wichtigsten Bedingungen: Die Inzidenzzahlen in Cottbus muss stabil unter 100 sein - die obligatorischen Hygienemaßnahmen greifen. Zu diesen Grundpfeilern der Öffnungen  gibt es einige sportspezifische Bedingungen. Welche das sind, hat das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (MBJS) in einer heutigen Übersicht zusammengefasst:  210512_MBJS_Regelungen_Sport.pdf (lsb-brandenburg.de)

In der Übersicht sind auch Regelungen für die Wartung von Sportstätten bzw. -geräten sowie die Pflege von Tieren im Rahmen des Sportbetriebs enthalten. Das Wichtigste:

  • Die Größe der Trainingsgruppen ist derzeit in allen Altersklassen begrenzt.
  • Während diese Begrenzung für kontaktlosen Sport im Freien am 21. Mai fällt, bleibt sie für den Kontaktsport erst einmal noch bestehen.
  • Zählen dabei auch Geimpfte und Genesene mit dazu? Nein. Geimpfte und Genesene zählen bei zahlenmäßigen Begrenzungen nicht mehr mit. Das heißt, sie werden nicht miteingerechnet, wenn es um die Gruppengröße geht. Das gilt im Übrigen auch für reine Kindergruppen.
  • Der Kontaktsport im Freien wird ab 21. Mai wieder erlaubt. Auf was ist dabei zu achten? Alle Personen müssen symptomfrei(keine Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber sowie Geruchs- oder Geschmacksverlust) sein. Aussetzen müssen auch die Aktiven, bei denen ein sonstiger Anhaltspunkt für eine Infektion mit dem Coronavirus vorliegt. Zudem muss ein negativer Test gemäß § 2 Nummer 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vorliegen.2. Was muss beim Indoor-Sport, der ab 1. Juni unter strengen Bedingungen wieder möglich sein wird, beachtet werden? Alles, was für den Kontaktsport im Freien gilt, ist auch für den kontaktlosen Indoor-Sport nötig – nämlich Symptomfreiheit und ein negativer Test. Darüber hinaus müssen unter anderem der Zutritt gesteuert, Termine im Voraus vergeben und das Abstandsgebot stets eingehalten werden. Letzteres sorgt auch dafür, dass die Maximalzahl einer Trainingsgruppe von der Raumgröße abhängt. Zudem muss regelmäßig gelüftet werden.
  • Welche Art Tests sollten Aktiven vorweisen können? Für den Bereich des Sports kommen im Wesentlichen zwei Varianten eines Testnachweises in Betracht:  Dazu gehört der schriftlich oder digital ausgestellte Nachweis eines Testzentrums, der nicht älter als 24 Stunden sein darf. Auch ein Nachweis auf Grundlage eines sog. Selbsttests, der ebenfalls nicht älter als 24 Stunden sein darf, ist möglich. Die Selbsttests müssen gemäß § 2 Nummer 7 lit.a) COVID-19-Schutzmaßnamen-Ausnahmeverordnung „vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfinden, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist“. Was dies genau im Einzelnen für Sportausübende, Trainerinnen und Trainer und die Vereine bedeutet, wird das MBJS noch separat erläutern und anschließend auch an dieser Stelle veröffentlicht.
  • Gelten auch bei der Testpflicht Ausnahmen? Ja. Die Testpflich gilt nicht für geimpfte und genesene Personen, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impf- bzw. Genesenennachweises sind und diesen Nachweis erbringen (gem.§ 2 Nr. 2 bis 5, § 3 Abs. 2 sowie § 7 Abs. 2 der Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung), denn sie sind negativ Getesteten gleichgestellt.

Siebte Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (Siebte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - 7. SARS-CoV-2-EindV)

Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 18 (bgbl.de)