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15.11.2020
Durchführung von ärztlich verordnetem Rehasport
Alle Dienstleistenden im Gesundheitsbereich und sonstige helfende Berufe, soweit diese medizinisch notwendige Behandlungen erbringen, dürfen weiter arbeiten.

Das bedeutet für den Sport: Wenn der Reha-Sport für die Genesung einer Patientin bzw. eines Patientin medizinisch notwendig ist, darf er weiter stattfinden. Dabei sind die Hygieneregeln nach § 9 Absatz 3 einzuhalten.
Präventionskurse in Gruppen und unter Anleitung im Rahmen des Reha-Sports müssen aber derzeit leider pausieren.

"Reha-Sport" dürfte stets eine nachsorgende Behandlung darstellen, worunter kein vorsorgender Kurs fällt. Im Übrigen setzt "Reha-Sport" per se voraus, dass er unter Anleitung erfolgt und daher unter § 9 Absatz 2 fällt). Denn der Sportbetrieb auf und in allen Sportanlagen ist untersagt. Nur der Individualsport allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts ist erlaubt.

In der Begründung zur § 12 Abs. 1 heißt es:
"Anlagen, die zu medizinisch-therapeutischen Einrichtungen, zu Einrichtungen zur Eingliederung von Menschen mit Behinderungen, zu sozialtherapeutischen und sozialpädagogischen Einrichtungen oder zu Senioreneinrichtungen oder zu Kindergärten gehören und bestimmungsgemäß zu diesen Zwecken genutzt werden, sind keine Sportanlagen im Sinne des § 12 Absatz 1."

So die Antwort der Staatskanzlei zur Bürgeranfrage des BPRSV e.V., die wir gern weitergeben.