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04.03.2022
Endlich: Freigabe des Outdoorsport und Indoorsport mit 3G ab heute.
Das Comeback des ganz normalen sportlichen Alltags, so wie ihn alle Aktiven und Vereine kennen und die meisten von ihnen schmerzlich vermissen, ist einen Schritt näher gekommen.

So ist der Sport im Freien wieder ohne jegliche Einschränkungen möglich. Bisher galt hier noch die 3G-Regel. Außerdem fallen weitere Zuschauerbeschränkungen. Welche das sind, findet ihr in unserer Übersicht:

Öffnungsschritte ab 4. März:

Bis zum Ablauf des 3. März galt noch unverändert wie bisher für Sport auf bzw. in Sportanlagen: in geschlossenen Räumen 2G, unter freiem Himmel 3G. Ausnahme: Für Individualsport unter freiem Himmel gibt es keine Nachweispflicht.

Ab dem heute gilt neu für die Sportausübung in geschlossenen Räumen die 3G-Regel (statt wie bisher 2G). Für Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel muss dagegen kein Test- oder Immunisierungsnachweis mehr vorgelegt werden. Das gilt für alle Sportarten (statt wie bisher nur für den Individualsport). Im Außenbereich müssen also insgesamt keine Zutrittsbeschränkungen mehr beachtet werden. In geschlossenen Räumen dagegen müssen weiterhin medizinische Masken außerhalb der Sportausübung getragen werden.

Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter: 3G-Regel, FFP2-Maskenpflicht in geschlossenen Räumen

Hier muss die 3G-Regel beachtet werden – egal, ob die Veranstaltung drinnen oder draußen stattfindet. Dafür gilt dann in geschlossenen Räumen eine FFP2-Maskenpflicht für alle Besucherinnen und Besucher (Ausnahme: Tragepflicht gilt nicht beim Verzehr von Speisen und Getränken auf einem festen Platz).

Zudem können an Großveranstaltungen deutlich mehr Personen teilnehmen (2G-Regel, in geschlossenen Räumen: FFP2-Maskenpflicht für Gäste).

Es gelten folgende Personenobergrenzen:

  • In geschlossenen Räumen höchstens 1.000 Personen zuzüglich höchstens 60 Prozent der über 1.000 Personen hinausgehenden regulären Besucherkapazität der Veranstaltungseinrichtung
  • Unter freiem Himmel höchstens 1.000 Personen zuzüglich höchstens 75 Prozent der über 1.000 Personen hinausgehenden regulären Besucherkapazität der Veranstaltungseinrichtung.

 Quelle: Bild Landessportbund Brandenburg e.V.