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25.11.2020
Erstattung von Mitgliedsbeiträgen
Viele Vereine und Mitglieder fragen sich, wie verhält es sich mit den Mitgliedsbeiträgen in Corona Verbotszeiten.

Kann ich als Vereinsmitglied meinen Beitrag zurückfordern, wenn kein Training stattfindet? 

Nein. Der Mitgliedsbeitrag ist nicht gekoppelt an die Verpflichtung zur Erbringung konkreter Sportangebote. Es handelt sich bei der Mitgliedschaft in einem Verein um ein Personenrechtsverhältnis, mit dem keine konkreten Einzelleistungen eines Vereins abgegolten werden. Dem Verein werden durch die Mitgliedsbeiträge die finanziellen Mittel zur Verwirklichung des Vereinszweckes zur Verfügung gestellt. Der Beitrag ist demnach grundsätzlich kein Entgelt für die Leistungen des Vereins. Insofern gilt auch nicht der bereits angesprochene Grundsatz, dass bei Wegfall der Leistung auch die Pflicht zur Gegenleistung entfällt.

Der Beitrag dient insbesondere dazu, die laufenden Kosten des Vereinsbetriebs zu decken. In der Regel sind die Beiträge knapp kalkuliert und berücksichtigen Kosten, die ganzjährig anfallen wie zum Beispiel Verbandsabgaben und Versicherungsbeiträge. Insofern dürfte es nicht gerechtfertigt sein, den Beitrag zu mindern. Dieselben Argumente dürften für die Beantwortung der Frage nach einem Sonderkündigungsrecht herangezogen werden können. Mit der Mitgliedschaft im Verein soll grundsätzlich eine langfristige Verwirklichung des Vereinszwecks verfolgt werden. Die Einstellung des Sportbetriebs für einen zunächst überschaubaren Zeitraum dürfte danach grundsätzlich noch nicht dazu führen, ein Sonderkündigungsrecht anzunehmen. Anderes könnte gegebenenfalls für sogenannte Kurs- oder Zeitmitgliedschaften gelten.

Auf eine Anfrage des Freiburger Kreises zur Gemeinnützigkeit bei der Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen hatte jüngst die Vorsitzende des Sportausschusses des Deutschen Bundestags zu echten Mitgliedsbeitrag folgendes ausgeführt: In Zeiten der Covid19-Pandemie werden es die Finanzämter bis zum 31. Dezember 2020 nicht beanstanden, wenn Sportvereine in sogenannten „Härtefällen“ die Mitgliedsbeiträge erstatten oder gar nicht erst einfordern. Diese Nichtbeanstandungsregelung gilt ausdrücklich auch für die Sportvereine, die in ihren Satzungen oder Beitragsordnungen für derartige Situationen keinerlei Regelungen getroffen haben.

Was bedeutet nun wiederum „Härtefällen“? Allgemein geht man davon aus, dass wenn Mitglieder sich unmittelbar an den Verein wenden und um Erstattung bitten, diese Beiträge in Einzelfällen gewährt werden kann – aber nicht pauschal an alle Mitglieder. Mehr dazu in der Anlage im Antwortschreiben.