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15.11.2021
Individual- und Vereinssport
Seit 15. November 2021 gilt in Brandenburg aufgrund landesweit stark gestiegener Infektionszahlen eine neue Eindämmungsverordnung.

Damit gilt in Brandenburg auch für den Sport weiterhin die sogenannte 2G-Regel als Option. Das bedeutet: Betreiberinnen und Betreiber von Sportanlagen einschließlich Schwimmbädern können selbst entscheiden, ob sie nur Geimpften, Genesenen, Kindern unter 12 Jahren sowie Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr mit Testnachweis und Personen ohne Impfempfehlung ebenfalls mit Testnachweis Zutritt zu ihren Einrichtungen gewähren. Dann braucht es in Innenräumen keinen Abstand und keine Maske mehr und die Personenzahl ist nicht begrenzt. Ausnahme: Die Ausübung von Kontaktsport in geschlossenen Räumen durch volljährige Sportausübende ist nur im 2G-Modell zulässig. Die Sportangebote von Sportvereinen sind weiterhin nur noch für den Innenbereich (§ 18 Abs. 4) geregelt. Für Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter – z.B. für Sportveranstaltungen mit Zuschauern – gilt ebenfalls neu ein verpflichtendes 2G-Zutrittsmodell.

Wichtig: Für einige Bereiche der Daseinsvorsorge sowie für bestimmte öffentliche Einrichtungen ist die Inanspruchnahme des 2G-Modells ausgeschlossen. Das betrifft insbesondere Kitas und Schulen, nicht mehr hingegen Schwimmbäder und Freibäder.

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Quelle: MBJS Land Brandenburg