Aktuelle Nachrichten

18.03.2021
Information zum Antrag auf Nutzung von kommunalen Sportstätten und Umkleidenutzung
  • Antrag auf Nutzung von kommunalen Sportstätten

Für die Beantragung auf Nutzung von kommunalen Sportstätten für das Schuljahr 2021/2022, wurde pandemiebedingt wie im letzten Jahr die ursprüngliche Abgabefrist der Sportförderrichtlinie der Stadt Cottbus auf den 31.05. angesetzt.

  • Nutzung Umkleidekabinen im Kinder- und Jugendbereich

Laut Aktueller Eindämmungsverordnung ist der Sport für bis zu 20 Kindern bis zur Vollendung des 14 Lebensjahres erlaubt. Die Umkleidemöglichkeiten sind allerdings in der Eindämmungsverordnung für Kinder nicht separat erwähnt. Erläuternd zur Eindämmungsverordnung ist auf der Homepage des MBJS (https://mbjs.brandenburg.de/kinder-und-jugend/weitere-themen/corona-aktuell.html) folgende Auslegung aufgeführt:

„Auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel ist eine kontaktfreie Sportausübung erlaubt, vgl. § 12 Absatz 2 der Eindämmungsverordnung. Es gilt eine Personenobergrenze von 10 Personen (für Kinder unter 14 Jahre bis zu 20 Kinder) und eine Dokumentationspflicht der/des Betreibers/-in der Sportanlage. Die Nutzung von Umkleiden und anderen Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen ist untersagt (für Kindergruppen erlaubt). Dies bedeutet, dass beispielsweise unter freiem Himmel Leichtathletik, Sportschießen, Tennis auf Sportanlagen usw. zulässig sind. Zulässig ist auch das Training von Kontaktsportarten, sofern es so gestaltet wird, dass stets der allgemeine Mindestabstand eingehalten wird (Techniktraining).“

Die Stadtverwaltung Cottbus erklärte daher nach Anfrage gegenüber dem Stadtsportbund: Sportfreianlagen in Schulen gehören zu „allen Sportanlagen“ somit sind die Umkleiden für Kinder bis 14 Jahre nutzbar.