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24.11.2021
Neue Verordnung schränkt Sport auf 2G Regel ein
Und wird zum Abbruch des Spiel- und Wettkampfbetriebes führen.

Ohne großen zeitlichen Vorlauf ist die neue Eindämmungsverordnung des Landes heute (Landesrechtsportal Brandenburg | Gesetz- und Verordnungsblatt 24.11.2021) in Kraft getreten – und mit ihr gravierende Einschränkungen für den Sport.

Einige Auswirkungen ergeben sich erst mit den Auslegungen durch das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport. Andere indes lassen sich bereits mit den konkreten Paragraphen der Eindämmungsverordnung ableiten und werden den Sport ab heute drasitisch verändern:
 
Die Landesregierung hat eine Ausweitung der 2G-Regel beschlossen, die für alle Sportanlagen (drinnen und draußen) sowie Schwimmbäder gilt. Davon ausgenommen sind Kinder unter 12 Jahre sowie Jugendliche bis 18 Jahre, die einen aktuell negativen Test vorweisen können, den sie auch für den Schulbesuch benötigen.

Genügen für Kinder und Jugendliche zwischen 12 und 18 Jahre weiterhin ihre, für den Schulbesuch notwendigen Corona-Tests als Nachweis und damit als Eintrittskarte in den Sport?

Ja. In der aktuellen Eindämmungsverordnung heißt es dazu in §6:

„Die in dieser Verordnung vorgesehene Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises gilt vorbehaltlich des § 22 Absatz 1 Nummer 2 und des § 24 Absatz 1 bis 4 als erfüllt für […] Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen eines verbindlichen Schutzkonzepts der von ihnen besuchten Schule einer regelmäßigen Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus unterliegen; als Nachweis ist auch eine von der getesteten Person oder, sofern diese nicht volljährig ist, von einer oder einem Sorgeberechtigten unterzeichnete Bescheinigung über das negative Ergebnis eines ohne fachliche Aufsicht durchgeführten Antigen-Tests zur Eigenanwendung zulässig,…“

Muss trotz der nun allgemein gültigen 2G-Regel noch ein Hinweis an der Sportstätte angebracht werden, dass dort eben jene Regel gilt?

Ja – und nicht nur das. Es gelten weiterhin Verpflichtungen wie das Führen von Kontaktlisten oder die Existenz eines Hygienekonzepts. Entsprechende Regeln gibt es dazu in §18 der Eindämmungsverordnung:

Betreiberinnen und Betreiber von Sportanlagen einschließlich Schwimmbädern haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:

die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
die Zutrittsgewährung ausschließlich für die in § 7 Absatz 1 genannten Personen,
die Anbringung eines deutlich erkennbaren Hinweises im Zutrittsbereich, dass der Zutritt nur den in § 7 Absatz 1 genannten Personen gewährt wird,
die Erfassung der Personendaten aller Sportausübenden in einem Kontaktnachweis nach § 5 zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung,…“
 
Sobald das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport seine weiteren Auslegungen zur neuen Eindämmungsverordnung veröffentlich, werden der Landessportbund und wir darüber informieren.